AGB's

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Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge auf Lieferung und gegebenenfalls auch Montage von Fenstern, Rolläden, Türen und anderem. Es gelten aus­schließlich unsere Bedingungen. Abweichungen und Ergän­zungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ge­schäftsbedingungen unserer Kunden erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich dazu bereit erklären, den Vertrag zu diesen Bedingungen auszu­führen. In diesem Fall gelten auch unsere Bedingungen, so­fern und soweit sie den Bedingungen des Kunden nicht wi­dersprechen.
  2. Die für uns tätigen Vertreter, Monteure, Kundendienstmitar­beiter und Fahrer haben keine Inkassovollmacht.
  3. Die Korrektur offenkundiger- Rechen- und Schreibfehler und vom Kunden erkannte Irrtümer behalten wir uns vor.
  4. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrech­nen, wenn seine Gegenforderung unbestritten und rechts­kräftig tituliert ist.
  5. Sofern nicht zwischen den Parteien ein Pauschalpreis verein­bart ist, ermäßigen bzw. erhöhen sich die im Werklieferungs­vertrag festgesetzten Einzelpreise entsprechend, wenn sich bei der Maßkontrolle entsprechend den Angaben und Preis­sprüngen der Preisliste gegenüber dem Werklieferungsver­trag Veränderungen ergeben.
  6. Der Versand der Liefergegenstände erfolgt frei Bestim­mungsort, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hilfeleistun­gen des Kunden beim Abladen oder Transport der Gegen­stände werden nicht entschädigt.
    Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß die Baustelle durch den LKW erreicht werden kann und die Gegenstände sicher ab­geladen und montiert werden können, anderenfalls er zusätz­lich entstehende Kosten zu tragen hat. Sollten für unsere Dienstleistungen Gerüste oder Kräne benötigt werden, so sind diese bauseits zu stellen.
    Können die versandbereiten Gegenstände aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht ausgeliefert werden, hat er entstehende Kosten zu tragen und geht die Gefahr der Be­schädigung oder des Verlustes mit der Mitteilung der Ver­sandbereitschaft auf ihn über.
  7. Das Eigentum an den Liefergegenständen geht erst mit voll­ständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Ge­schäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne un­serer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis­oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in der Höhe des Rechnungsbetrages zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräu­mung einer Sicherheitshypothek gemäß § 648 BGB. Wir neh­men die Abtretung an.
    Anderweitige Verfügungen über unsere Liefergegenstände, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignun­gen, sind dem Kunden nicht gestattet. Die Berechtigung zu Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Kun­den.
  8. Mit Mängeln behaftete Liefergegenstände werden nach un­serer Wahl am Erfüllungsort oder in unserem Werk kostenlos nachgebessert oder ersetzt. Bei Fehlschlägen der Nachbes­serung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung des Rechnungsbetrages oder Rückgängigmachung des Ver­trages verlangen. Haben wir den Einbau der Liefergegen­stände übernommen, ist eine Rückgängigmachung des Ver­trages ausgeschlossen.
    Unsere Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bestimmen sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  9. Lehnt der Kunde eine Erfüllung des Vertrages ab oder kün­digt er den Vertrag, hat er 30% der Netto-Auftragssumme zum Ausgleich für entgangenen Gewinn und entstandene Aufwendungen zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist höher oder niedriger, je nachdem, ob wir höheren Gewinn oder höhere Aufwendungen nachweisen oder ob der Kunde nied­rigeren Gewinn oder niedrigere Aufwendungen nachweist.
  10. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Vertrag unser Ei­gentum.
  11. Die Zahlungsziele für unsere Rechnungen und das Recht des Kunden auf Skontoabzug richten sich nach den Rechnungs­aufdrucken bzw. nach der vertraglichen Vereinbarung.
  12. Sind die Liefergegenstände von uns auch einzubauen, so sind wir berechtigt, eine Abschlagszahlung für die von uns bisher erbrachte Leistung zu verlangen.
  13. Gewährleistung nach BGB 5 Jahre. Der werkseitige Anstrich bei Holzelementen muß regelmäßig auf witterungsbedingte Abnutzung überprüft werden und ggf. – je nach Bewitterung – erneuert werden. Holzelemente, die nur grundiert oder vorbe­handelt sind, dürfen bis zum Einbau nicht der Witterung aus­gesetzt und müssen spätestens unmittelbar nach dem Einbau gestrichen werden. Wir empfehlen mindestens 2 Anstriche, bei Vorbehandlung 1 weiteren Anstrich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß unsere Holzfenster mit wasserlöslichen Acryl­farben behandelt sind.
  14. Der Anschluß elektrisch gesteuerter Einheiten ist stets bau­seits durch einen Elektrofachmann auszuführen.
  15. Ist unser Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, gilt darüber hinaus folgendes:
    A. Schulden wir auch den Einbau der Liefergegenstände liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde mit Ausnahme von § 18 NR. 1; insoweit gilt Ziffer 14.2.1. Soweit unsere Verkaufs- und Lie­ferbedingungen im Widerspruch zu Regelungen der VOB/B stehen, gilt diese.
    B. Schulden wir nur Lieferung, gilt:
    B. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile 11. Die Zahlungsziele für unsere Rechnungen und das Recht des Kunden auf Skontoabzug richten sich nach den Rechnungs­aufdrucken bzw. nach der vertraglichen Vereinbarung. 12. Sind die Liefergegenstände von uns auch einzubauen, so sind wir berechtigt, eine Abschlagszahlung für die von uns bisher erbrachte Leistung zu verlangen. 13. Gewährleistung nach BGB 5 Jahre. Der werkseitige Anstrich bei Holzelementen muß regelmäßig auf witterungsbedingte Abnutzung überprüft werden und ggf. – je nach Bewitterung – erneuert werden. Holzelemente, die nur grundiert oder vorbe­handelt sind, dürfen bis zum Einbau nicht der Witterung aus­gesetzt und müssen spätestens unmittelbar nach dem Einbau gestrichen werden. Wir empfehlen mindestens 2 Anstriche, bei Vorbehandlung 1 weiteren Anstrich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß unsere Holzfenster mit wasserlöslichen Acryl­farben behandelt sind. 14. Der Anschluß elektrisch gesteuerter Einheiten ist stets bau­seits durch einen Elektrofachmann auszuführen. 15. Ist unser Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, gilt darüber hinaus folgendes: A. Schulden wir auch den Einbau der Liefergegenstände liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde mit Ausnahme von § 18 NR. 1; insoweit gilt Ziffer 14.2.1. Soweit unsere Verkaufs- und Lie­ferbedingungen im Widerspruch zu Regelungen der VOB/B stehen, gilt diese. B. Schulden wir nur Lieferung, gilt: B. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile und für sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich der Ansprüche aus Wechseln, Schecks und anderen Urkunden sowie aus Schadensersatz, aus Vertragsrücktritt- und Kün­digung ist Schwäbisch Gmünd bzw. Ellwangen. 
    B.2. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Kenntnis von einer Vermögensverschlechterung bei unserem Kun­den, entstehen begründete Zweifel an seiner Zah­lungsfähigkeit oder gerät er mit der Bezahlung älterer Rechnungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere noch nicht erbrachten Lei­stungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder einer geeigneten Sicherheit für sie zurückzuhalten. 
    B.3. Die Liefergegenstände bleiben bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus laufender Geschäftsv􀀜_rbin­dung unser Eigentum. Tritt in diesem Fall eine Uber­sicherung ein, erklären wir auf Verlangen unseres Kunden entsprechende Freigabe. Bis zur vollständi­gen Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag, tritt unser Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände an uns sicherheitshalber ab. 
    B.4. Bei Lieferverzug (Ziffer 9.) sind Schadensersatzan­sprüche unseres Kunden gegen uns ausgeschlos­sen, sofern uns nur leichte Fahrlässigkeit trifft und keine für uns versicherbaren Schäden entstehen. Im übrigen wird jegliche Haftung für leichte Fahrlässig­keit bei Verletzung anderer als verkehrswesentlicher Pflichten ausgeschlossen, soweit die Schäden für uns nicht versicherbar sind. 
    B.5. Optisch erkennbare Mängel, insbesondere Glas­ bruch, Oberflächenbeschädigungen und Risse müs­sen uns unmittelbar nach der Anlieferung schriftlich mitgeteilt werden. Bei der Bereitstellung eines Con­tainers zur Entladung muß die schriftliche Reklama­tion der optisch erkennbaren Mängel innerhalb von 72 Stunden nach der Anlieferung, jedoch vor dem Weitertransport, an uns erfolgen. Sonstige Beanstan­dungen sind uns bis 8 Tage nach Lieferung, in jedem Falle vor dem Einbau, bekanntzugeben.
  16. Die rechtliche Unwirksamkeit einer Einzelbestimmung der vorstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedin­gungen berührt die übrigen Bedingungen sowie den Tatbe­stand des Vertrages nicht. 

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