AGB's
AGB's
Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Diese Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge auf Lieferung und gegebenenfalls auch Montage von Fenstern, Rolläden, Türen und anderem. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Abweichungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen unserer Kunden erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich dazu bereit erklären, den Vertrag zu diesen Bedingungen auszuführen. In diesem Fall gelten auch unsere Bedingungen, sofern und soweit sie den Bedingungen des Kunden nicht widersprechen.
- Die für uns tätigen Vertreter, Monteure, Kundendienstmitarbeiter und Fahrer haben keine Inkassovollmacht.
- Die Korrektur offenkundiger- Rechen- und Schreibfehler und vom Kunden erkannte Irrtümer behalten wir uns vor.
- Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig tituliert ist.
- Sofern nicht zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart ist, ermäßigen bzw. erhöhen sich die im Werklieferungsvertrag festgesetzten Einzelpreise entsprechend, wenn sich bei der Maßkontrolle entsprechend den Angaben und Preissprüngen der Preisliste gegenüber dem Werklieferungsvertrag Veränderungen ergeben.
- Der Versand der Liefergegenstände erfolgt frei Bestimmungsort, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hilfeleistungen des Kunden beim Abladen oder Transport der Gegenstände werden nicht entschädigt.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, daß die Baustelle durch den LKW erreicht werden kann und die Gegenstände sicher abgeladen und montiert werden können, anderenfalls er zusätzlich entstehende Kosten zu tragen hat. Sollten für unsere Dienstleistungen Gerüste oder Kräne benötigt werden, so sind diese bauseits zu stellen.
Können die versandbereiten Gegenstände aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht ausgeliefert werden, hat er entstehende Kosten zu tragen und geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. - Das Eigentum an den Liefergegenständen geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreisoder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in der Höhe des Rechnungsbetrages zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
Anderweitige Verfügungen über unsere Liefergegenstände, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Kunden nicht gestattet. Die Berechtigung zu Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Kunden. - Mit Mängeln behaftete Liefergegenstände werden nach unserer Wahl am Erfüllungsort oder in unserem Werk kostenlos nachgebessert oder ersetzt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung des Rechnungsbetrages oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Haben wir den Einbau der Liefergegenstände übernommen, ist eine Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen.
Unsere Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bestimmen sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. - Lehnt der Kunde eine Erfüllung des Vertrages ab oder kündigt er den Vertrag, hat er 30% der Netto-Auftragssumme zum Ausgleich für entgangenen Gewinn und entstandene Aufwendungen zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist höher oder niedriger, je nachdem, ob wir höheren Gewinn oder höhere Aufwendungen nachweisen oder ob der Kunde niedrigeren Gewinn oder niedrigere Aufwendungen nachweist.
- Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Vertrag unser Eigentum.
- Die Zahlungsziele für unsere Rechnungen und das Recht des Kunden auf Skontoabzug richten sich nach den Rechnungsaufdrucken bzw. nach der vertraglichen Vereinbarung.
- Sind die Liefergegenstände von uns auch einzubauen, so sind wir berechtigt, eine Abschlagszahlung für die von uns bisher erbrachte Leistung zu verlangen.
- Gewährleistung nach BGB 5 Jahre. Der werkseitige Anstrich bei Holzelementen muß regelmäßig auf witterungsbedingte Abnutzung überprüft werden und ggf. – je nach Bewitterung – erneuert werden. Holzelemente, die nur grundiert oder vorbehandelt sind, dürfen bis zum Einbau nicht der Witterung ausgesetzt und müssen spätestens unmittelbar nach dem Einbau gestrichen werden. Wir empfehlen mindestens 2 Anstriche, bei Vorbehandlung 1 weiteren Anstrich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß unsere Holzfenster mit wasserlöslichen Acrylfarben behandelt sind.
- Der Anschluß elektrisch gesteuerter Einheiten ist stets bauseits durch einen Elektrofachmann auszuführen.
- Ist unser Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, gilt darüber hinaus folgendes:
A. Schulden wir auch den Einbau der Liefergegenstände liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde mit Ausnahme von § 18 NR. 1; insoweit gilt Ziffer 14.2.1. Soweit unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch zu Regelungen der VOB/B stehen, gilt diese.
B. Schulden wir nur Lieferung, gilt:
B. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile 11. Die Zahlungsziele für unsere Rechnungen und das Recht des Kunden auf Skontoabzug richten sich nach den Rechnungsaufdrucken bzw. nach der vertraglichen Vereinbarung. 12. Sind die Liefergegenstände von uns auch einzubauen, so sind wir berechtigt, eine Abschlagszahlung für die von uns bisher erbrachte Leistung zu verlangen. 13. Gewährleistung nach BGB 5 Jahre. Der werkseitige Anstrich bei Holzelementen muß regelmäßig auf witterungsbedingte Abnutzung überprüft werden und ggf. – je nach Bewitterung – erneuert werden. Holzelemente, die nur grundiert oder vorbehandelt sind, dürfen bis zum Einbau nicht der Witterung ausgesetzt und müssen spätestens unmittelbar nach dem Einbau gestrichen werden. Wir empfehlen mindestens 2 Anstriche, bei Vorbehandlung 1 weiteren Anstrich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß unsere Holzfenster mit wasserlöslichen Acrylfarben behandelt sind. 14. Der Anschluß elektrisch gesteuerter Einheiten ist stets bauseits durch einen Elektrofachmann auszuführen. 15. Ist unser Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, gilt darüber hinaus folgendes: A. Schulden wir auch den Einbau der Liefergegenstände liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde mit Ausnahme von § 18 NR. 1; insoweit gilt Ziffer 14.2.1. Soweit unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch zu Regelungen der VOB/B stehen, gilt diese. B. Schulden wir nur Lieferung, gilt: B. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile und für sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag einschließlich der Ansprüche aus Wechseln, Schecks und anderen Urkunden sowie aus Schadensersatz, aus Vertragsrücktritt- und Kündigung ist Schwäbisch Gmünd bzw. Ellwangen.
B.2. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Kenntnis von einer Vermögensverschlechterung bei unserem Kunden, entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder gerät er mit der Bezahlung älterer Rechnungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere noch nicht erbrachten Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder einer geeigneten Sicherheit für sie zurückzuhalten.
B.3. Die Liefergegenstände bleiben bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus laufender Geschäftsv_rbindung unser Eigentum. Tritt in diesem Fall eine Ubersicherung ein, erklären wir auf Verlangen unseres Kunden entsprechende Freigabe. Bis zur vollständigen Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag, tritt unser Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände an uns sicherheitshalber ab.
B.4. Bei Lieferverzug (Ziffer 9.) sind Schadensersatzansprüche unseres Kunden gegen uns ausgeschlossen, sofern uns nur leichte Fahrlässigkeit trifft und keine für uns versicherbaren Schäden entstehen. Im übrigen wird jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung anderer als verkehrswesentlicher Pflichten ausgeschlossen, soweit die Schäden für uns nicht versicherbar sind.
B.5. Optisch erkennbare Mängel, insbesondere Glas bruch, Oberflächenbeschädigungen und Risse müssen uns unmittelbar nach der Anlieferung schriftlich mitgeteilt werden. Bei der Bereitstellung eines Containers zur Entladung muß die schriftliche Reklamation der optisch erkennbaren Mängel innerhalb von 72 Stunden nach der Anlieferung, jedoch vor dem Weitertransport, an uns erfolgen. Sonstige Beanstandungen sind uns bis 8 Tage nach Lieferung, in jedem Falle vor dem Einbau, bekanntzugeben. - Die rechtliche Unwirksamkeit einer Einzelbestimmung der vorstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt die übrigen Bedingungen sowie den Tatbestand des Vertrages nicht.